OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2017
20 A 965/15.PVL
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AÜG § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1202/14

Mitbestimmung des Personalrats aufgrund Einstellung durch zeitlich begrenzte Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst; Einsatz von Beschäftigten als Leiharbeitnehmer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 20 A 965/15.PVL

DRsp Nr. 2017/14880

Mitbestimmung des Personalrats aufgrund Einstellung durch zeitlich begrenzte Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst; Einsatz von Beschäftigten als Leiharbeitnehmer

Die in § 8 Abs. 1 SGB IV enthaltene Einschränkung, dass das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung auch bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als zwei Monaten für den Fall der berufsmäßigen Ausübung der Beschäftigung zu verneinen ist, ist zwar für den Geltungsbereich des Sozialversicherungsrechts von Bedeutung, jedoch für die Beantwortung der Frage, ob die zeitlich begrenzte Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst unter dem Gesichtspunkt der Einstellung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nicht entscheidend.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AÜG § 14 Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.