BAG - Urteil vom 14.06.2017
7 AZR 608/15
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 2; TzBfG § 17 S. 1 und S. 2; BGB § 242; BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; LPVG NW (in der vom 10. Februar 2012 bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung) § 66 Abs. 1; LPVG NW (in der vom 10. Februar 2012 bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung) § 66 Abs. 2 S. 1 und S. 2; LPVG NW (in der vom 10. Februar 2012 bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung) § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; TV-L § 34 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 161
EzA BPersVG § 108 Nr. 11
NZA 2018, 385
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 263/15
ArbG Düsseldorf, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5574/14

Mitbestimmung des Personalrats bei der Befristung von ArbeitsverhältnissenUnterrichtung des Personalrats bei sachgrundlos befristeten ArbeitsverhältnissenMitbestimmung des Personalrats bei Doppelbefristungsabrede als Kombination aus Zweck- und Zeitbestimmung

BAG, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 608/15

DRsp Nr. 2017/15037

Mitbestimmung des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen Unterrichtung des Personalrats bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen Mitbestimmung des Personalrats bei Doppelbefristungsabrede als Kombination aus Zweck- und Zeitbestimmung

Orientierungssätze: 1. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW, wonach der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen hat, führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. 2. Zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts hat der Arbeitgeber den Personalrat von der Befristung zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu befristen, genügt er seiner Unterrichtungspflicht zur Rechtfertigung der Befristung, wenn in der Personalratsanhörung Angaben zu einem der Befristung zugrunde liegenden Sachgrund gänzlich unterbleiben. Daraus kann der Personalrat erkennen, dass die Befristung ohne Sachgrund erfolgen soll und es ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber die Befristung in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht auf einen Sachgrund stützen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat.