LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2015
10 Sa 263/15
Normen:
§ 14 TzBfG; § 66 Abs. 1 LPVG NW; § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 7
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5574/14

Anforderungen an die Unterrichtung des Personalrats über eine Kombination aus zweck- und kalendermäßiger Befristung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 263/15

DRsp Nr. 2015/18752

Anforderungen an die Unterrichtung des Personalrats über eine Kombination aus zweck- und kalendermäßiger Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Vereinbart der unter das Landespersonalvertretungsgesetz fallende Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Kombination aus einer Zweckbefristung und einer kalendermäßigen Befristung, obgleich er den Personalrat zuvor nur über die beabsichtigte kalendermäßige Befristung unterrichtet hat, so ist die Zweckbefristung unwirksam. Die Wirksamkeit der kalendermäßigen Befristung berührt dies angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur rechtlichen Selbständigkeit der in einer Doppelbefristung enthaltenen Abreden (vgl. BAG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 -, [...], Rn. 17, n.w.N.) jedoch nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2015 - 4 Ca 5574/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 14 TzBfG; § 66 Abs. 1 LPVG NW; § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin war seit dem 01.10.2012 bei der Beklagten als Lehrkraft für besondere Aufgaben - zunächst in Teilzeit und seit dem 01.04.2013 in Vollzeit - beschäftigt.