BAG - Urteil vom 09.11.2010
1 AZR 147/09
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD -AT) § 6; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD -AT) § 7; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - § 52; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) § 15 Abs. 1; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) § 17 Abs. 1; SächsPersVG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999) § 80 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AP LPVG Sachsen § 80 Nr. 1
LPVG Sachsen § 80 Nr. 1
NZA-RR 2011, 278
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1/08
ArbG Leipzig, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2755/07

Mitbestimmung des Personalrats bei der Berechnung des Ferienüberhangs von Musikschullehrern [Sachsen]; Rechtsfolgen der Verletzung der Mitbestimmungsrechte

BAG, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 147/09

DRsp Nr. 2011/4042

Mitbestimmung des Personalrats bei der Berechnung des Ferienüberhangs von Musikschullehrern [Sachsen]; Rechtsfolgen der Verletzung der Mitbestimmungsrechte

Orientierungssätze: 1. Nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG ist der Personalrat bei der Festlegung der sich aus der Berücksichtigung des Ferienüberhangs ergebenden Dauer der regelmäßig zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit von Musikschullehrern an kommunalen Musikschulen nicht zu beteiligen. Hierbei geht es nicht um die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage, sondern um die Bestimmung der Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit der Musikschullehrer außerhalb der Schulferien. 2. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats führt nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden. Bei Nichtbeachtung der Mitbestimmung durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer daher keinen Erfüllungsanspruch auf Leistungen, welche die bestehende Vertragsgrundlage übersteigen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2009 - 9 Sa 1/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!