BVerwG - Beschluss vom 16.09.2019
5 P 5.18
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 199
NVwZ-RR 2020, 315
ZBR 2020, 143
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 70 K 1.17 PVB
OVG Berlin-Brandenburg, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 5.17

Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzungen mit Dienstortwechsel ist nicht auf dauerhafte bzw. auf Dauer angelegte Umsetzungen beschränkt; Mitbestimmungspflichtigkeit der befristeten Umsetzung eines Polizeihauptkommissars der Bundespolizei

BVerwG, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 5 P 5.18

DRsp Nr. 2020/632

Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzungen mit Dienstortwechsel ist nicht auf dauerhafte bzw. auf Dauer angelegte Umsetzungen beschränkt; Mitbestimmungspflichtigkeit der befristeten Umsetzung eines Polizeihauptkommissars der Bundespolizei

Die Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzungen mit Dienstortwechsel ist nach der geltenden Gesetzesfassung des § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 BPersVG nicht auf "dauerhafte" bzw. "auf Dauer angelegte" Umsetzungen beschränkt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2;

Gründe

I

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit der befristeten Umsetzung eines Polizeihauptkommissars der Bundespolizei.