OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2019
20 B 3550/18.PVB
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 8377/16

Mitbestimmung des Personalrats über die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer; Abordnung als Fortbildungsmaßnahme für einen Beschäftigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 20 B 3550/18.PVB

DRsp Nr. 2019/8524

Mitbestimmung des Personalrats über die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer; Abordnung als Fortbildungsmaßnahme für einen Beschäftigten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 7;

Gründe

I.

Die dem kommunalen Träger zugehörige Beschäftigte Christina N. war in der Dienststelle als Persönliche Referentin der Geschäftsführung eingesetzt. Der Beteiligte beabsichtigte, die Beschäftigte N. zukünftig als Teamleiterin Personal einzusetzen. Der Antragsteller machte insoweit einen Erörterungsbedarf geltend. Auch in Anbetracht der vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken plante der Beteiligte aber, an der beabsichtigten Maßnahme festzuhalten.

In der Folgezeit ordnete der Beteiligte die Beschäftigte N. für einen Zeitraum von 2,99 Monate an den Internen Service nach Aachen ab. Eine Unterrichtung des Antragstellers darüber erfolgte nicht.