Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die dem kommunalen Träger zugehörige Beschäftigte Christina N. war in der Dienststelle als Persönliche Referentin der Geschäftsführung eingesetzt. Der Beteiligte beabsichtigte, die Beschäftigte N. zukünftig als Teamleiterin Personal einzusetzen. Der Antragsteller machte insoweit einen Erörterungsbedarf geltend. Auch in Anbetracht der vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken plante der Beteiligte aber, an der beabsichtigten Maßnahme festzuhalten.
In der Folgezeit ordnete der Beteiligte die Beschäftigte N. für einen Zeitraum von 2,99 Monate an den Internen Service nach Aachen ab. Eine Unterrichtung des Antragstellers darüber erfolgte nicht.
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