BAG - Beschluß vom 11.06.1970
1 ABR 3/70
Normen:
AktG § 18 Abs. 1 Satz 1 § 329 ; BetrVG 1952 § 76 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG
BAGE 22, 390
BB 1970, 1048
BetrR 1970, 295
DB 1970, 1595
EzA § 76 BetrVG Nr. 5
MDR 1970, 959
SAE 1971, 138
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.12.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVTa 2/69

Mitbestimmung im Konzern

BAG, Beschluß vom 11.06.1970 - Aktenzeichen 1 ABR 3/70

DRsp Nr. 2002/17264

Mitbestimmung im Konzern

»1. Der Konzernbegriff ist im gesamten Aktienrecht ein einheitlicher. 2. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch dann anzunehmen, wenn das herrschende Unternehmen nicht unmittelbar am Aktienkapital des beherrschten Unternehmens beteiligt ist, sondern nur mittelbar über ein Tochterunternehmen, dessen Aktien es überwiegend besitzt. 3. Wird ein abhängiges Unternehmen von zwei Obergesellschaften in der Weise beherrscht, daß die beiden Obergesellschaften, die zusammen über das überwiegende Aktienkapital des abhängigen Unternehmens verfügen, ihr Stimmrecht gepoolt und sich zu gemeinsamer Geschäftspolitik verpflichtet haben, so bildet jedes der beiden herrschenden Unternehmen jeweils im Verhältnis zu dem beherrschten Unternehmen einen Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG. 4. Auch dem Mitbestimmungsgesetz unterfallende Unternehmen können abhängige Konzernunternehmen sein.«

Normenkette:

AktG § 18 Abs. 1 Satz 1 § 329 ; BetrVG 1952 § 76 Abs. 4 ;

Hinweise:

Hinweise:

Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen:

Hueck, AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG; Richardi, SAE 1971, 141

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 09.12.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVTa 2/69
Fundstellen
AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG
BAGE 22, 390
BB 1970, 1048
BetrR 1970, 295
DB 1970, 1595
EzA § 76 BetrVG Nr. 5
MDR 1970, 959
SAE 1971, 138