Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, Weiterbeschäftigung und über erteilte Beurteilungen.
Der 1956 geborene Kläger ist Dipl.-Ingenieur. Er erwarb an der Fachhochschule das Diplom als Elektrotechniker. Er bewarb sich als sogenannter Seiteneinsteiger um eine Einstellung als Lehrer an einer Hauptschule zum 01.02.2003. Der Lehrereinstellungserlass des beklagten L3xxxx vom 27.08.2002 bestimmt eingangs (Kopie Bl. 78 - 87 d.A.):
"Einstellungsbehörden sind für alle Schulformen die Bezirksregierungen."
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