LAG Hamm - Urteil vom 21.04.2005
11 Sa 1796/04
Normen:
LPVG NW § 66 Abs. 1 § 72 Abs. 1 § 78 § 95 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4022/03

Mitbestimmung zur Befristung des Arbeitsvertrages eines Seiteneinsteigers in den Schuldienst durch Bezirkspersonalrat der Bezirksregierung

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 1796/04

DRsp Nr. 2005/11550

Mitbestimmung zur Befristung des Arbeitsvertrages eines Seiteneinsteigers in den Schuldienst durch Bezirkspersonalrat der Bezirksregierung

»Die Mitbestimmung zur Befristung eines Arbeitsvertrages bei der Einstellung eines sog. Seiteneinsteigers in den Schuldienst erfolgt durch den bei der Bezirksregierung bestehenden Bezirkspersonalrat als der zuständigen Stufenvertretung, wenn der Lehrereinstellungserlass die Bezirksregierung als Einstellungsbehörde benennt und nachfolgend u.a. bestimmt, dass Seiteneinsteiger mit einem zunächst befristeten Anstellungsvertrag eingestellt werden«

Normenkette:

LPVG NW § 66 Abs. 1 § 72 Abs. 1 § 78 § 95 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, Weiterbeschäftigung und über erteilte Beurteilungen.

Der 1956 geborene Kläger ist Dipl.-Ingenieur. Er erwarb an der Fachhochschule das Diplom als Elektrotechniker. Er bewarb sich als sogenannter Seiteneinsteiger um eine Einstellung als Lehrer an einer Hauptschule zum 01.02.2003. Der Lehrereinstellungserlass des beklagten L3xxxx vom 27.08.2002 bestimmt eingangs (Kopie Bl. 78 - 87 d.A.):

"Einstellungsbehörden sind für alle Schulformen die Bezirksregierungen."