OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2017
6 A 462/16
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 7; GG Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1281/14

Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei Untersagung des Führens von Dienstkraftfahrzeugen mangels Tauglichkeit des Polizeibeamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 6 A 462/16

DRsp Nr. 2017/1959

Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei Untersagung des Führens von Dienstkraftfahrzeugen mangels Tauglichkeit des Polizeibeamten

Ein Polizist, der sich weigert, sich bei den turnusmäßig vorgeschriebenen Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchungen einer Blutprobe zu unterziehen, dem kann das Führen von Dienstkraftfahrzeuge untersagt werde, ohne dass es der Mitbestimmung des Personalrats bedarf.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 7; GG Art. 33 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.