BAG - Beschluss vom 10.02.1988
1 ABR 56/86
Normen:
BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.10;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972
ARST 1989, 95
AiB 1988, 192
AuR 1988, 220
BAGE 57, 309
BB 1988, 1118
DB 1988, 1223
DRsp VI(642)256b-d
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 18
NZA 1988, 479
RdA 1988, 191
ZTR 1988, 312
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 7/85
ArbG Braunschweig, vom 23.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 47/85

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der Gewährung freiwilliger übertariflicher Zulagen; kein Mitbestimmungsrecht bei einer Kürzung des Zulagen-Gesamtvolumens, vielmehr nur im Hinblick auf die Neuverteilung der Zulage im einzelnen

BAG, Beschluss vom 10.02.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 56/86

DRsp Nr. 1992/6123

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der Gewährung freiwilliger übertariflicher Zulagen; kein Mitbestimmungsrecht bei einer Kürzung des Zulagen-Gesamtvolumens, vielmehr nur im Hinblick auf die Neuverteilung der Zulage im einzelnen

1. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Kürzung einer übertariflichen Zulage, wohl aber bei der Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Arbeitnehmer. 2. Wendet sich der Betriebsrat gegen die Kürzung, erklärt er aber auf Befragen des Arbeitgebers, dass er gegen die vorgesehene Verteilung der Kürzung keine Bedenken habe, so kann der Arbeitgeber die Maßnahme durchführen, weil dann hinsichtlich des mitbestimmungspflichtigen Teils eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande gekommen ist.

Normenkette:

BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.10;

Gründe:

A.

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Frage, ob die Änderung des Divisors von 21 auf 22 bei der Berechnung des arbeitstäglichen Urlaubsgeldes verschiedener Angestellter der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt.