BAG - Beschluß vom 27.06.1989
1 ABR 33/88
Normen:
BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972
AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
AiB 1990, 37
BAGE 62, 202
BB 1989, 2118
DB 1989, 2386
DRsp VI(642)262h
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 36
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 36
NZA 1990, 35
VersR 1989, 1219
Vorinstanzen:
LAG Köln - 6 TaBV 65/87 - 29.02.88 - ArbG Aachen - 5 BV 24/87 - 20.08.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von Arbeitnehmern in eine andere Schicht

BAG, Beschluß vom 27.06.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 33/88

DRsp Nr. 1992/5968

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von Arbeitnehmern in eine andere Schicht

Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere umgesetzt werden können, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Normenkette:

BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.2;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber betreibt eine Glasfabrik. Er beschäftigt in seinem in A gelegenen Betrieb etwa 1.000 Arbeitnehmer. 800 von ihnen arbeiten im Schichtbetrieb, davon etwa 350 im vollkontinuierlichen Vier-Schicht-Betrieb, der Rest im Drei-Schicht-Betrieb. Der Schichtplan wird jeweils für längere Zeit im voraus aufgestellt. Im Betrieb bestehen kleinere Arbeitseinheiten, denen jeweils eine bestimmte Anzahl von Funktionen zugeteilt ist. Sind zum Beispiel für eine Arbeitseinheit acht Funktionen ausgewiesen, so gehören ihr zehn Mitarbeiter an, zwei von ihnen als Reserve. Jeder Mitarbeiter ist einer bestimmten Schicht zugeteilt.