BVerwG - Beschluss vom 19.12.2023
5 P 6.22
Normen:
HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 25; HmbBG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 202
ZTR 2024, 231
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 53/21
OVG Hamburg, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 295/21

Mitbestimmungsrecht eines Personalrats beim Unterlassen von Ausschreibungen; Umsetzung einer Sozialamtsfrau auf einen freien Dienstposten

BVerwG, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 5 P 6.22

DRsp Nr. 2024/2390

Mitbestimmungsrecht eines Personalrats beim Unterlassen von Ausschreibungen; Umsetzung einer Sozialamtsfrau auf einen freien Dienstposten

Besteht grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht, greift die Mitbestimmung wegen des Verzichts auf die Ausschreibung zu besetzender Stellen (§ 88 Abs. 1 Nr. 25 HmbPersVG) unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2021 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 25 HmbPersVG beim Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen, verletzt hat, als sie, ohne die Stellen vorher auszuschreiben, die Beamtin A von der Stelle ASD-L 40 auf die Stelle BAS-L 10 umsetzte und die Stelle ASD-L 40 nach Beendigung ihrer Elternzeit mit der Beamtin B besetzte.

Normenkette:

HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 25; HmbBG § 10 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers beim Unterlassen von Ausschreibungen.