BSG - Urteil vom 11.09.2018
B 1 KR 10/18 R
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 13; SGB V § 173 Abs. 1; SGB V § 174 Abs. 5; SGB V § 175; SGB V § 186 Abs. 10; SGB V § 190 Abs. 13; SGG § 168 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BSGE 126, 286
NZS 2019, 333
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 115/16
SG Hamburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 524/13

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Bezug von Alg II-Leistungen im Anschluss an eine AuffangversicherungAuslösung eines neuen Krankenkassenwahlrechts

BSG, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 10/18 R

DRsp Nr. 2018/17121

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Bezug von Alg II-Leistungen im Anschluss an eine Auffangversicherung Auslösung eines neuen Krankenkassenwahlrechts

Versicherungspflichtige dürfen, wenn ihre Mitgliedschaft nach Ablauf der Mindestbindungsfrist kraft Gesetzes endet, ohne Kündigung eine Krankenkasse wählen, auch wenn sich ein neuer Versicherungspflichttatbestand unmittelbar anschließt.

1. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindungsfrist ist eine Kündigung zur Ausübung einer Kassenwahl nur dann erforderlich, wenn die bisherige Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes geendet hat. 2. Ein Beitritt an Stelle der bisherigen zu einer anderen KK bei unveränderter Sachlage ist nur im Rahmen eines mehrgliedrigen Verfahrens möglich. 3. Keine Möglichkeit für eine Kündigung im Rahmen des mehrgliedrigen Verfahrens besteht, wenn der Versicherte nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindungsfrist die Kasse zeitgleich mit einer abschließenden Beendigung des bisher Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts wechseln will.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 73 167,89 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 13; SGB V § 173 Abs. 1; SGB V § 174 Abs. 5;