LSG Hessen - Urteil vom 24.10.2019
L 8 KR 206/18
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 5 Abs. 2 S. 2; SGB V § 6 Abs. 3a S. 2; SGB V § 173 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 1 S. 1; SGB V § 175 Abs. 2 S. 3; SGB V § 175 Abs. 3 S. 1-2; SGB V § 189 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 104 ff.;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 337/15

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der RentnerAnforderungen an die Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3a SGB V und an die Ausübung eines wirksamen Kassenwahlrechts

LSG Hessen, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen L 8 KR 206/18

DRsp Nr. 2019/17040

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner Anforderungen an die Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3a SGB V und an die Ausübung eines wirksamen Kassenwahlrechts

1. § 6 Abs. 3a SGB V dient zwar der klaren Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten und folgt dabei dem Grundsatz, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollen. Allerdings sollte dabei durch das Kriterium der überwiegenden Versicherungsfreiheit in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht sichergestellt werden, dass die Versicherungspflicht von Rentnern und Rentenantragstellern, welche die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllen, grundsätzlich unberührt bleibt. 2. Die Wahlrechtserklärung im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung kann dadurch wirksam ausgeübt werden, dass der Versicherte gegenüber dem Mitarbeiter der Rentenantragstelle ausdrücklich erklärt, zukünftig bei einer bestimmten Krankenkasse versichert sein zu wollen.