EuGH - Urteil vom 13.12.1990
Rs C-240/89
Normen:
EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 477/83/EWG Art. 18 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1990, I-4853 (Kommission/Italien)
ZfRV 1991, 465

Mitgliedstaaten - Verpflichtung - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 13.12.1990 - Aktenzeichen Rs C-240/89

DRsp Nr. 2000/4477

Mitgliedstaaten - Verpflichtung - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik) Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 477/83/EWG Art. 18 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe:

01 - 04 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

05 - 07 Entscheidungsgründe

08 - 08 Kosten

[1] Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 31. Juli 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, außer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung, ergriffen hat, um die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 263, S. 25) in ihrer internen Rechtsordnung durchzuführen.