LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2013
12 Sa 602/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 139;
Fundstellen:
BB 2014, 51
EzA-SD 2014, 6
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 95/13

Mitteilung der Nichtverlängerung als KündigungSchriftform der BefristungSchriftform bei Arbeitsvertrag mit Anlagen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 602/13

DRsp Nr. 2013/24512

Mitteilung der Nichtverlängerung als KündigungSchriftform der BefristungSchriftform bei Arbeitsvertrag mit Anlagen

1. Besteht ein Anstellungsvertrag aus einem Hauptteil, der die Befristung enthält, und vier Anlagen, so wahrt die alleinige Unterschrift des Arbeitnehmers unter der letzten Anlage - der Dienstwagenvereinbarung - nicht die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die vorhandenen Verknüpfungen zwischen Anlage und Hauptteil ließen nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass die Unterschrift unter der letzten Anlage auch die Befristungsabrede im Hauptteil deckte (Abgrenzung zu KG Berlin 25.01.1999 - 8 U 2822/97, [...]).2. Die Berufung auf den Formverstoß verstieß nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). 3.Die Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, kann im Regelfall nicht als Kündigung ausgelegt werden (Anschluss an BAG 26.04.1979 - 2 AZR 431/77, DB 1979, 1991).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.03.2013 - 4 Ca 95/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die in § 2 des Anstellungsvertrages enthaltene Befristungsabrede zum 31.12.2012 geendet hat.

2. 3. 4. 5. II. III. IV.