Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.03.2013 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die in § 2 des Anstellungsvertrages enthaltene Befristungsabrede zum 31.12.2012 geendet hat.
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