KG - Urteil vom 23.04.2018
23 U 61/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 346/16

Mitteilungspflicht hinsichtlich Kapitalverflechtungen zwischen dem Fremdgeschäftsführer einer Publikums-Kommanditgesellschaft und dem die Form-Vorhaben durchführenden General Partner einer Limited Partnership

KG, Urteil vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 23 U 61/17

DRsp Nr. 2018/8442

Mitteilungspflicht hinsichtlich Kapitalverflechtungen zwischen dem Fremdgeschäftsführer einer Publikums-Kommanditgesellschaft und dem die Form-Vorhaben durchführenden General Partner einer Limited Partnership

Hält ein Fremdgeschäftsführer einer Publikums-Kommanditgesellschaft Anteile in Höhe von 13,7% an der Muttergesellschaft eines General Partners einer Limited Partnership, in deren Hände die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, so stellt dieser Umstand dann keine mitzuteilende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflechtung dar, wenn der Fremdgeschäftsführer Entscheidungen der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, nicht herbeiführen oder nicht verhindern kann.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das am 22.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 346/16 - geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.