BAG - Urteil vom 10.12.1997
4 AZR 264/96
Normen:
BGB § 612 Abs. 3 ; EWGV Art. 119 ; EWG-Richtlinie Nr. 75/117 Art. 1 ; Anlage 1 a zum BAT/VKA (Allgemeine Merkmale sowie Tätigkeitsmerkmale für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen und Technische Angestellte) VergGr. V b bis II;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 612 BGB Diskriminierung
BAGE 87, 272
BB 1998, 161
BB 1998, 904
DB 1998, 81, 1289
DRsp VI(608)237d-g
NZA 1998, 599
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 704/92
LAG Köln, vom 11.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 901/95

Mittelbare Entgeltdiskriminierung in einer Vergütungsordnung

BAG, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 264/96

DRsp Nr. 1998/6633

Mittelbare Entgeltdiskriminierung in einer Vergütungsordnung

»1. Richtet sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer Vergütungsordnung, muß diese für die Prüfung, ob sie eine gegen das Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen verstoßende Regelung enthält, in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. 2. Eine mittelbare Entgeltdiskriminierung von Sozialarbeitern durch die Vergütungsordnung zum BAT kann danach nicht aus dem Vergleich der für ihre Eingruppierung geltenden speziellen Tätigkeitsmerkmale mit denjenigen für Technische Angestellte abgeleitet werden; vergleichend zu betrachten sind vielmehr auch alle übrigen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte anderer Berufe mit Fachhochschulabschluß und entsprechender Tätigkeit. 3. Rügt ein Kläger den Verstoß einer Vergütungsordnung gegen das Lohngleichheitsgebot, ohne diesen substantiiert zu begründen, kann sich die gerichtliche Prüfung darauf beschränken, ob für die Berechtigung des gerügten Verstoßes greifbare Anhaltspunkte bestehen.