BAG - Urteil vom 16.05.2019
8 AZR 530/17
Normen:
SGB IX a.F. § 81 Abs. 4 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
AP SGB IX § 81 Nr. 23
ArbRB 2019, 161
AuR 2019, 340
AuR 2019, 484
BAGE 166, 379
BB 2019, 2163
EzA SGB IX § 81 Nr. 24
EzA-SD 2019, 13
MDR 2019, 1511
NZA 2019, 1348
NZA-RR 2020, 232
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22 vom 16.05.2019
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 232/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3522/16

Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten BeschäftigtenAblehnung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Beschäftigten

BAG, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 530/17

DRsp Nr. 2019/8243

Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Beschäftigten Ablehnung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Beschäftigten

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann gegenüber einer schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und diese/n Beschäftigte/n entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (Rn. 20 ff.). 2. Dies setzt voraus, dass der/die Beschäftigte dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegt, die ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Sozialrechts auf dem Vordruck der Sozialversicherungsträger erstellt worden ist. Aus dieser muss für den Arbeitgeber hinreichend deutlich hervorgehen, dass mit der Durchführung des Wiedereingliederungsplans eine betrieblich nutzbare Tätigkeit wiedererlangt werden kann. Die Bescheinigung muss Angaben enthalten zu Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, zu etwaigen Beschäftigungsbeschränkungen, zum Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, zur Dauer der Maßnahme und eine Prognose, wann "voraussichtlich" die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt (Rn. 23 f.).