BVerwG - Beschluss vom 27.03.2018
5 P 4.17
Normen:
BeamtStG § 27 Abs. 2; PersVG BB § 67; PersVG BB § 68 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 PV 3.15

Mitwirkung des Personalrats für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei einem Staatlichen Schulamt bei der Entscheidung über die Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 5 P 4.17

DRsp Nr. 2018/14385

Mitwirkung des Personalrats für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei einem Staatlichen Schulamt bei der Entscheidung über die Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit

1. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB wirkt der Personalrat bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag mit. Die Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist davon bereits dem Wortlaut nach nicht umfasst.2. § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB weist im Hinblick auf die Beteiligung des Personalrats bei der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen beschränkter Dienstfähigkeit eine Regelungslücke auf, die nicht dem Plan des Gesetzgebers entspricht und im Wege der Analogie zu schließen ist.3. Die planwidrige Regelungslücke ist durch analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB auf diejenigen Fälle zu schließen, in denen die Arbeitszeit begrenzt dienstfähiger Beamter unter Beibehaltung ihrer amtsangemessenen Verwendung gemäß § 27 BeamtStG herabgesetzt wird. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Analogie ist der Mitwirkungstatbestand des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB, weil für einen Analogieschluss grundsätzlich nur diejenigen Regelungen in den Blick zu nehmen sind, in denen eine planwidrige Regelungslücke entstanden ist.

Tenor