BVerwG - Beschluss vom 27.03.2018
5 P 3.17
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1; BeamtStG § 27 Abs. 2 S. 1-2; PersVG BB § 68 Abs. 1 Nr. 6; LBG BB § 45;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 PV 2.15

Mitwirkung des Personalrats hinsichtlich Herabsetzung der Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 5 P 3.17

DRsp Nr. 2018/14384

Mitwirkung des Personalrats hinsichtlich Herabsetzung der Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit

Die Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit einer verbeamteten Lehrerin gemäß § 27 Abs. 2 BeamtStG unterliegt grundsätzlich der Mitwirkung des Personalrats. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei dem Staatlichen Schulamt ist verletzt, wenn ohne dessen Mitwirkung gemäß § 67 PersVG BB die begrenzte Dienstfähigkeit der Lehrerin festgestellt und deren wöchentliche Arbeitszeit von 27 auf 20 Pflichtstunden herabgesetzt wird. Dem Personalrat soll als Interessenvertreter über das Mitwirkungsrecht die Möglichkeit eröffnet werden, der Dienststellenleitung mögliche Einwände gegen diese einschneidende personelle Maßnahme zur Kenntnis zu bringen. Daneben dient das Mitwirkungsrecht auch der Wahrung kollektiver Interessen. Es soll sicherstellen, dass bei Maßnahmen, die die personelle Zusammensetzung der Belegschaft in der Dienststelle betreffen, deren Belange ausreichend zum Ausdruck gebracht und berücksichtigt werden.

Tenor