BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1; BeamtStG § 27 Abs. 2 S. 1-2; PersVG BB § 68 Abs. 1 Nr. 6; LBG BB § 45;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 PV 2.15
Mitwirkung des Personalrats hinsichtlich Herabsetzung der Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 5 P 3.17
DRsp Nr. 2018/14384
Mitwirkung des Personalrats hinsichtlich Herabsetzung der Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit
Die Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit einer verbeamteten Lehrerin gemäß § 27 Abs. 2BeamtStG unterliegt grundsätzlich der Mitwirkung des Personalrats.Das Mitwirkungsrecht des Personalrats für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei dem Staatlichen Schulamt ist verletzt, wenn ohne dessen Mitwirkung gemäß § 67PersVG BB die begrenzte Dienstfähigkeit der Lehrerin festgestellt und deren wöchentliche Arbeitszeit von 27 auf 20 Pflichtstunden herabgesetzt wird.Dem Personalrat soll als Interessenvertreter über das Mitwirkungsrecht die Möglichkeit eröffnet werden, der Dienststellenleitung mögliche Einwände gegen diese einschneidende personelle Maßnahme zur Kenntnis zu bringen. Daneben dient das Mitwirkungsrecht auch der Wahrung kollektiver Interessen. Es soll sicherstellen, dass bei Maßnahmen, die die personelle Zusammensetzung der Belegschaft in der Dienststelle betreffen, deren Belange ausreichend zum Ausdruck gebracht und berücksichtigt werden.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.