BAG - Beschluss vom 27.02.2020
2 AZN 1389/19
Normen:
ZPO § 547 Nr. 1; DRiG § 45 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1; ArbGG § 72a Abs. 7;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 120
AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 66
AuR 2020, 238
BAGE 170, 72
EzA ZPO 2002 § 547 Nr. 12
EzA-SD 2020, 15
NJW 2020, 2206
NZA 2020, 964
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 9/19
ArbG Hamburg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 144/18

Mitwirkung eines unvereidigten ehrenamtlichen Richters als absoluter RevisionsgrundNeuvereidigung bei zeitlicher Lücke zwischen zwei Amtszeiten des ehrenamtlichen Richters

BAG, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 2 AZN 1389/19

DRsp Nr. 2020/4131

Mitwirkung eines unvereidigten ehrenamtlichen Richters als absoluter Revisionsgrund Neuvereidigung bei zeitlicher Lücke zwischen zwei Amtszeiten des ehrenamtlichen Richters

Liegt zwischen zwei Amtszeiten eines ehrenamtlichen Richters eine zeitliche Lücke, muss er nach § 45 Abs. 2 DRiG vor seiner ersten Dienstleistung in der sich anschließenden Amtszeit erneut vereidigt werden. Orientierungssätze: 1. Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 547 Nr. 1 ZPO (Rn. 3). 2. Eine erneute Vereidigung an demselben Gericht ist erforderlich, sobald zwischen zwei Amtszeiten eine zeitliche Lücke liegt, selbst wenn deren Dauer nicht erheblich ist (Rn. 4).

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2019 - 2 Sa 9/19 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 16.376,37 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 547 Nr. 1; DRiG § 45 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1; ArbGG § 72a Abs. 7;

Gründe: