LAG München - Urteil vom 28.10.2020
8 Sa 816/19
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 2 S. 1; SGB III § 121;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 304/19

Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers beim AnnahmeverzugKeine Verdienstanrechnung bei unterlassener Annahme einer unzumutbaren ArbeitWegfall des Annahmeverzugs wegen mangelnden Leistungswillens

LAG München, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 816/19

DRsp Nr. 2022/868

Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers beim Annahmeverzug Keine Verdienstanrechnung bei unterlassener Annahme einer unzumutbaren Arbeit Wegfall des Annahmeverzugs wegen mangelnden Leistungswillens

1. Bei den Voraussetzungen des Annahmeverzugs ist bei Leistungen, die nach dem Kalender bestimmt sind, eine Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers dahingehend erforderlich, dass er dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionstüchtigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Denn dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung obliegt es, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. 2. Den Arbeitnehmer trifft kein Vorwurf der Nichtannahme anderweitiger Arbeit, wenn diese ihm unzumutbar war. Diese Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach den gesamten Umständen des konkreten Falls und unter Beachtung von Treu und Glauben und des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl zu erfolgen. 3. Der subjektive Leistungswille des Arbeitnehmers ist eine von dem Leistungsangebot unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen muss. Die Leistungsfähigkeit bzw. der Leistungswille sind auf die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu beziehen. Will der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringen, entfällt der Annahmeverzug des Arbeitgebers.