BAG - Urteil vom 21.05.2019
9 AZR 579/16
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; RL 2003/88/EG Art. 7;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 90
AuR 2019, 530
BB 2019, 2611
EzA BGB 2002 § 615 Nr. 53
EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 34
EzA-SD 2019, 9
NJW 2019, 3669
NZA 2019, 1571
NZA-RR 2019, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 787/15
ArbG Minden, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1507/14

Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers vor einem Erlöschen des UrlaubsanspruchsAusübung der Mitwirkungsobliegenheit durch den ArbeitgeberIm Regelfall Gleichklang zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub

BAG, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 579/16

DRsp Nr. 2019/15102

Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers vor einem Erlöschen des Urlaubsanspruchs Ausübung der Mitwirkungsobliegenheit durch den Arbeitgeber Im Regelfall Gleichklang zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub

Orientierungssätze: 1. Ein gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG entstandener Teilurlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist nur dann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG befristet, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nachgekommen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Übertragung des Teilurlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG von einem Verlangen des Arbeitnehmers abhängig (Rn. 60). 2. Eine Erklärung, mit der der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag genehmigt, ist regelmäßig allein auf die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub gerichtet. Die Angaben zu den "vorhandenen" und "verbleibenden" Urlaubstagen in einem vom Arbeitgeber zur Beantragung und Genehmigung von Urlaub verwendeten Formular haben regelmäßig allein eine Hinweis- und Dokumentationsfunktion. Der Arbeitnehmer kann regelmäßig nicht annehmen, es handele sich um eine auf Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses (Rn. 42).