LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.09.2019
5 Ta 94/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2; BRAO § 31a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 588 d/19

Mitwirkungspflichten des Antragstellers bei der Bearbeitung seines Antrags auf ProzesskostenhilfeEinrichtung und Betrieb eines elektronischen Anwaltspostfachs

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 94/19

DRsp Nr. 2021/8637

Mitwirkungspflichten des Antragstellers bei der Bearbeitung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe Einrichtung und Betrieb eines elektronischen Anwaltspostfachs

1. Hat das Arbeitsgericht den Antragsteller mehrfach erfolglos aufgefordert, nähere Informationen über seine Einkommensverhältnisse abzugeben, verletzt der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten. Dies löst zwingend die Rechtsfolge der Antragsablehnung aus (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Der Antragsteller muss sich insoweit auch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten anrechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). 2. Gem. § 31a Abs. 6 BRAO ist der Anwalt verpflichtet, bei Einrichtung eines elektronischen Anwaltspostfachs nicht nur die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, sondern sich auch die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtung anzueignen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.07.2019, Az. 1 Ca 588 d/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2; BRAO § 31a Abs. 6;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.