BSG - Beschluss vom 13.12.2023
B 7 AS 49/23 B
Normen:
SGB II § 22; SGG § 103 S. 1 2. Hs.;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 552/17
LSG Schleswig-Holstein, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 60/21

Mitwirkungspflichten des Grundsicherungsträgers im Verfahren durch Vorlage von Daten; Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 49/23 B

DRsp Nr. 2024/551

Mitwirkungspflichten des Grundsicherungsträgers im Verfahren durch Vorlage von Daten; Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 103 S. 1 2. Hs.;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist zurückzuweisen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.