LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.2011
18 Sa 502/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1204/10

Mobbing; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers; Fehlende Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz im Rechtsstreit gegen einen Vorgesetzten; Fehlende Anspruchsgrundlage auf Unterlassen von Mobbingvorwürfen bei deren ausschließlicher Geltendmachung im Rahmen eines Rechtsstreits der Parteien

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 502/11

DRsp Nr. 2012/6007

Mobbing; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers; Fehlende Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz im Rechtsstreit gegen einen Vorgesetzten; Fehlende Anspruchsgrundlage auf Unterlassen von Mobbingvorwürfen bei deren ausschließlicher Geltendmachung im Rahmen eines Rechtsstreits der Parteien

1. Wer Mobbing behauptet und daraus einen Schadensersatzanspruch herleitet, hat alle einem Beweisantritt zugänglichen Tatsachen vorzutragen, die ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren des Klägers durch den Beklagten erkennen lassen. b) Nicht jeder Konflikt in einem Arbeitsverhältnis über die Berechtigung des Vorwurfs einer Pflichtverletzung, den Inhalt einer Abmahnung oder der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, die sich als unberechtigt erweist, führen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. c) Der Begriff des Mobbing ist zur Umschreibung von Verhaltensweisen geeignet die das Persönlichkeitsrecht verletzten. Der Begriff ersetzt aber nicht den Sachvortrag, welches systematische Verhalten zu einer Rechtsverletzung geführt hat