BAG - Urteil vom 18.04.1989
3 AZR 688/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung
AuB 1991, 123
BAGE 61, 323
BB 1989, 2118
BB 1990, 781
BetrAV 1990, 79
DB 1989, 2232
DRsp VI(610)219d-e
EWiR 1989, 1057
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 28
NZA 1990, 67
SAE 1990, 181
VersR 1990, 442
ZIP 1990, 122
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, ArbG Koblenz, vom 03.09.1987vom 13.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 567/86 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 255/86

Mögliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Ruhegelder durch den Arbeitgeber; Kriterien für Art und Umfang des Schutzes des Besitzstandes der von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 688/87

DRsp Nr. 1992/5994

Mögliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Ruhegelder durch den Arbeitgeber; Kriterien für Art und Umfang des Schutzes des Besitzstandes der von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer

»1. Der Arbeitgeber kann eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Eine Nachwirkung (§ 77 Abs. 6 BetrVG) tritt nicht ein. 2. Die aufgrund der gekündigten Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer werden kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein. 3. Die Änderungsgründe sind ebenso abzustufen wie bei der Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung (BAG Urteil vom 17.3.87 3 AZR 64/84 = BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung). a) Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag kann nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. b) Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben, können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden, soweit sie zeitanteilig erdient sind.