BAG - Urteil vom 30.03.1988
5 AZR 42/87
Normen:
LohnFG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 77 zu § 1 LohnFG
ARST 1988, 118
AiB 1988, 316
BA 1988, 335
BAGE 57, 380
BB 1988, 1464
BB 1989, 62
DB 1988, 1403
DRsp VI(608)195c
EWiR 1988, 919
EzA § 1 LohnFG Nr. 92
EzBAT § 37 BAT Verschulden Nr. 15
HV-INFO 1988, 1595
JZ 1988, 778
NJW 1988, 2323
NZA 1988, 537
PersR 1988, 251
SAE 1988, 249
StB 1988, 277
VR 1989, 69
ZTR 1988, 308
ZfSH/SGB 1988, 373
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - 2 Sa 1109/86 - 28.10.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Oldenburg - 2 Ca 995/85 - 19.02.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mögliche Wertung des Verhaltens eines Alkoholikers, der nüchtern mit seinem Kraftfahrzeug zur Arbeit fährt, dort erheblich trinkt und später einen zu eigenen Verletzungen führenden Verkehrsunfall verursacht, als die Lohnfortzahlung ausschließendes Verschulden gegen sich selbst

BAG, Urteil vom 30.03.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 42/87

DRsp Nr. 1992/6109

Mögliche Wertung des Verhaltens eines Alkoholikers, der nüchtern mit seinem Kraftfahrzeug zur Arbeit fährt, dort erheblich trinkt und später einen zu eigenen Verletzungen führenden Verkehrsunfall verursacht, als die Lohnfortzahlung ausschließendes "Verschulden gegen sich selbst"

Ein seit längerer Zeit an Alkoholabhängigkeit erkrankter Arbeitnehmer kann schuldhaft im Sinne der lohnfortzahlungsrechtlichen Bestimmungen handeln, wenn er - in noch steuerungsfähigem Zustand - sein Kraftfahrzeug für den Weg zur Arbeitsstelle benutzt, während der Arbeitszeit in erheblichem Maße dem Alkohol zuspricht und alsbald nach Dienstende im Zustande der Trunkenheit einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem er verletzt wird.

Normenkette:

LohnFG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Restlohn. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wirksam mit einer Gegenforderung aufgerechnet hat, die ihr nach ihrer Ansicht wegen nicht geschuldeter Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zusteht.