BGH - Urteil vom 08.02.2019
V ZR 176/17
Normen:
BGB § 134; BGB § 139; BGB § 1090; II. WoBauG § 88d;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 120/16
OLG Celle, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 128/16

Möglichkeit der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person ohne zeitliche Befristung; Vereinbarung zeitlich unbefristeter Belegungsrechte im Rahmen der vereinbarten Förderung gemäß § 88d II. WoBauG; Zulässigkeit von unbefristeten Belegungsrechten

BGH, Urteil vom 08.02.2019 - Aktenzeichen V ZR 176/17

DRsp Nr. 2019/17817

Möglichkeit der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person ohne zeitliche Befristung; Vereinbarung zeitlich unbefristeter Belegungsrechte im Rahmen der vereinbarten Förderung gemäß § 88d II. WoBauG; Zulässigkeit von unbefristeten Belegungsrechten

Es begegnet keinen sachenrechtlichen Bedenken, wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person ohne zeitliche Befristung bestellt wird (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, BGHZ 41, 209, 214 f.). II. WoBauG § 88d a) Bei der vereinbarten Förderung gemäß § 88d II. WoBauG waren zeitlich unbefristete Belegungsrechte nicht vorgesehen; eine darauf gerichtete schuldrechtliche Vereinbarung ist unwirksam, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat.