OVG Bremen - Urteil vom 28.12.2018
2 B 281/18
Normen:
ArbMedVV § 3; BeamtStG § 26; BremBG § 41 Abs. 3; BremBG § 44 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 700
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1190/18

Möglichkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BremBG durch Ärztinnen und Ärzte des arbeitsmedizinischen Dienstes; Dienstunfähigkeit eines Feuerwehrmannes bei Vorliegen einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I

OVG Bremen, Urteil vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 2 B 281/18

DRsp Nr. 2019/3664

Möglichkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BremBG durch Ärztinnen und Ärzte des arbeitsmedizinischen Dienstes; Dienstunfähigkeit eines Feuerwehrmannes bei Vorliegen einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, dessen Erstellung gemäß § 44 Abs. 1 BremBG durch Amtsärztinnen oder Amtsärzte, beamtete Ärztinnen oder Ärzte oder sonstige von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztinnen oder Ärzte zu erfolgen hat. Die Ärztinnen und Ärzte des arbeitsmedizinischen Dienstes gehören nicht zu den nach § 44 Abs. 1 BremBG für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zuständigen Ärztinnen und Ärzten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 26.09.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.596,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbMedVV § 3; BeamtStG § 26; BremBG § 41 Abs. 3; BremBG § 44 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

I.