LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.10.2019
5 Sa 234/18
Normen:
TVöD -VKA § 7 Abs. 1; TVöD -VKA § 7 Abs. 2; TVöD -VKA § 8 Abs. 5; TVöD -VKA § 8 Abs. 6; TVöD -VKA § 27; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1152/17

Monatliche Pauschale oder Zulage pro Stunde bei ständiger bzw. nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit im öffentlichen DienstTarifliche Anforderungen an eine ständige Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit im öffentlichen Dienst

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 234/18

DRsp Nr. 2019/17978

Monatliche Pauschale oder Zulage pro Stunde bei ständiger bzw. nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit im öffentlichen Dienst Tarifliche Anforderungen an eine ständige Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit im öffentlichen Dienst

1. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterscheidet zwischen ständiger und nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit. Bei ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Pauschale. Bei nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit ist eine Zulage pro Stunde zu zahlen. 2. Eine ständige Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer nur zu 25 % seiner Arbeitszeit im Schichtdienst eingesetzt ist und im Übrigen außerhalb eines Schichtsystems regulären Tagdienst versieht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.09.2018 - 2 Ca 1152/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 7 Abs. 1; TVöD -VKA § 7 Abs. 2; TVöD -VKA § 8 Abs. 5; TVöD -VKA § 8 Abs. 6; TVöD -VKA § 27; TVG § 1;

Tatbestand: