LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.12.2019
16 Sa 839/19
Normen:
BGB § 623; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 549/18

Mündlicher Kündigungsgrund kein KlageverzichtKein Recht des Arbeitgebers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Wunschkündigung des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 16 Sa 839/19

DRsp Nr. 2020/6772

Mündlicher Kündigungsgrund kein Klageverzicht Kein Recht des Arbeitgebers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Wunschkündigung des Arbeitnehmers

Auch ein mündlich geäußerter Wunsch des Arbeitnehmers gekündigt zu werden, macht die nach erhaltener Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage nicht treuwidrig, noch rechtfertigt er einen arbeitgeberseitig gestellten Auflösungsantrag.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Juli 2019 – 9 Ca 549/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 623; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie -zweitinstanzlich- über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Der am xx.xx. 1968 geborene, ledige, keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist dort seit 2. Mai 2018 als Serviceberater zu einer Bruttomonatsvergütung von 3900 € beschäftigt.

Mit Schreiben vom 15. November 2018 (Bl. 12 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15. Dezember 2018.