BAG - Urteil vom 30.11.1989
6 AZR 333/88
Normen:
TVG § 1 ; TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971) § 26;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 611 BGB Musiker
BAGE 63, 346
EzBAT Orchester-Tätigkeitszulage Nr. 2
NZA 1990, 982
ZUM 1990, 425
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, ArbG Osnabrück, vom 19.04.1988vom 16.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1900/86 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 703/86

Musiker: Wechselhornist - Begriff

BAG, Urteil vom 30.11.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 333/88

DRsp Nr. 2001/5133

Musiker: Wechselhornist - Begriff

Nach § 26 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 ist - entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch - Wechselhornist mit Anspruch auf eine Tätigkeitszulage (§ 26 Abs. 3 - Stufe 3 - TVK) nur der Hornist, der von einer hohen in eine tiefe Hornposition oder umgekehrt (ungerade Hornstimmen) wechseln muss. Ein Hornist, der arbeitsvertraglich neben der vierten Hornstimme stellvertretend auch die zweite Hornstimme (gerade Hornstimmen) spielen muss, ist kein Wechselhornist i.S. von § 26 TVK und hat daher keinen tarifvertraglichen Anspruch auf eine Tätigkeitszulage.

Normenkette:

TVG § 1 ; TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971) § 26;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage für einen Wechselhornisten.

Der Kläger ist Berufsmusiker und bei der Beklagten in deren Orchester seit November 1969 beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 1. November 1969 ist der Kläger verpflichtet, das Instrument Horn zu spielen. Ihm ist die Tätigkeit eines 4. und stellvertretenden 2. Hornisten übertragen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 Anwendung. Dessen § 26 bestimmt u.a.: