Die Beteiligten streiten über die Höhe des Mutterschaftsgeldes.
Die 1970 geborene Klägerin, von Beruf Steuerberaterin, wechselte zum 01.01.2003 von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, nachdem ihr Gehalt die für die Krankenversicherung maßgebende Versicherungspflichtgrenze überschritten hatte. Nach der Geburt ihres Kindes am 18.05.2004 gewährte ihr die Beklagte auf ihren Antrag vom 08.04.2004 mit Bescheid vom 07.07.2004 Mutterschaftsgeld in Höhe von 210,00 Euro für die Dauer der Schutzfristen vom 15.04.2004 bis 22.07.2004 nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).
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