BAG - Urteil vom 27.10.1983
2 AZR 566/82
Normen:
MuSchG (1968) § 9 ;
Fundstellen:
DB 1985, 238
DRsp VI(616)98e
FamRZ 1985, 179
SAE 1985, 100
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 20.10.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 398/81
LAG Frankfurt/Main, vom 16.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 113/82

Mutterschutz - Feststellung des Beginns der Schwangerschaft

BAG, Urteil vom 27.10.1983 - Aktenzeichen 2 AZR 566/82

DRsp Nr. 1992/6607

Mutterschutz - Feststellung des Beginns der Schwangerschaft

»Auch für die Geltung des absoluten Kündigungsverbots des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist zur Feststellung des Beginns der Schwangerschaft von dem Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme auszugehen und von dem darin angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zurückzurechnen (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG).«

Normenkette:

MuSchG (1968) § 9 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1957 geborene, verheiratete Klägerin, eine spanische Staatsangehörige, war seit 6. September 1973 bei der Beklagten als Arbeiterin gegen einen Stundenlohn von zuletzt 10,20 DM brutto beschäftigt. Bei der Beklagten sind etwa 45 Arbeitnehmer tätig.

Mit Schreiben vom 25. Juni 1981, das der Klägerin am selben Tag zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 10. Juli 1981. Mit der am 6. Juli 1981 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt. Sie hat zunächst geltend gemacht, daß sie als Wahlbewerberin für die für Anfang Juli 1981 angesetzte Betriebsratswahl den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG genieße und die Kündigung überdies sozial ungerechtfertigt sei.