LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.06.1995
14 Sa 20/95
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 29.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 146/94

Mutterschutz: Beschäftigungsverbot - Anspruch auf Mutterschutzlohn

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 14 Sa 20/95

DRsp Nr. 2002/7781

Mutterschutz: Beschäftigungsverbot - Anspruch auf Mutterschutzlohn

1. Nach § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen "werdende Mütter ... nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist". Es muß gerade die "Fortdauer der Beschäftigung" sein, die Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet; die Gefährdung muß von der Fortsetzung der Arbeit ausgehen. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht Voraussetzung, daß der konkrete Arbeitsplatz oder die Arbeit als solche gesundheitsgefährdend sind. Ein Beschäftigungsverbot kann vielmehr auch dann ausgesprochen werden, wenn die Beschäftigung für nicht schwangere Frauen keinerlei Gefährdung mit sich bringt, wohl aber aufgrund der individuellen Verhältnisse der schwangeren Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. 2. Liegt eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin gefährdet ist, so führt dieses Beschäftigungsverbot zum Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 11 MuSchG.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 12.03.1997 - 5 AZR 766/95 - DRsp-ROM Nr. 1997/5042 -.

Vorinstanz: ArbG Mannheim, vom 29.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 146/94