LAG Berlin - Urteil vom 05.07.1993
9 Sa 9/93
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1994, 51
LAGE § 9 MuSchG Nr. 19
NZA 1994, 319
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 695/92

Mutterschutz: Beweislast hinsichtlich der Kenntnis des Arbeitgebers

LAG Berlin, Urteil vom 05.07.1993 - Aktenzeichen 9 Sa 9/93

DRsp Nr. 2002/8058

Mutterschutz: Beweislast hinsichtlich der Kenntnis des Arbeitgebers

1. Bestreitet der Arbeitgeber nach einer von ihm ausgesprochenen Kündigung die erstmalige Kenntnis einer Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft, so trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweisführungslast. 2. Auch der Beweis von Negativem ist möglich, ohne daß sich dadurch die Beweislastverteilung grundlegend ändert.

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 07.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 695/92
Fundstellen
ARST 1994, 51
LAGE § 9 MuSchG Nr. 19
NZA 1994, 319