LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.06.2019
5 Sa 751/18
Normen:
BGB § 134; MuSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 46/18

Mutterschutz im Arbeitsverhältnis auch ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 751/18

DRsp Nr. 2020/1831

Mutterschutz im Arbeitsverhältnis auch ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme

Das Kündigungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG gilt auch bei einer Kündigung vor Dienstantritt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 03.05.2018 – 3 Ca 46/18 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; MuSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Eingreifen des Kündigungsverbots des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit.

Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Er beschäftigt in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer/innen. Am 09./14.12.2017 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeittätigkeit der Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte. Das Arbeitsverhältnis sollte am 01.02.2018 mit einer sechsmonatigen Probezeit beginnen, während derer beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen hätte gekündigt werden können. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, im Falle einer schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf die Kopie – Blatt 4 bis 9 der Akten – Bezug genommen.