Autor: Rudolf |
Um die Einhaltung des arbeitszeitrechtlichen Schutzes der Mütter sicherzustellen, werden sie durch finanzielle Leistungen nach dem MuSchG vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt.1) Der Gesetzgeber hat es dabei mit der Reform zum 01.01.2018 verpasst, das historisch gewachsene System aus Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nebst Umlagefinanzierung neu zu ordnen und Bürokratie abzubauen. Damit ist das bisherige System erhalten geblieben:
Frauen, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfrist ganz oder teilweise nicht beschäftigt werden dürfen, erhalten Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber (§ 18 MuSchG). Diese Zahlung erhält jeder Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens der U2-Umlage von der Krankenkasse erstattet (§§
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