8/3.6.1 Systematik

Autor: Rudolf

Sinn und Zweck

Um die Einhaltung des arbeitszeitrechtlichen Schutzes der Mütter sicherzustellen, werden sie durch finanzielle Leistungen nach dem MuSchG vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt.1) Der Gesetzgeber hat es dabei mit der Reform zum 01.01.2018 verpasst, das historisch gewachsene System aus Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nebst Umlagefinanzierung neu zu ordnen und Bürokratie abzubauen. Damit ist das bisherige System erhalten geblieben:

System der Zahlungen

Frauen, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfrist ganz oder teilweise nicht beschäftigt werden dürfen, erhalten Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber (§ 18 MuSchG). Diese Zahlung erhält jeder Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens der U2-Umlage von der Krankenkasse erstattet (§§ 2, 1 Abs. 2 AAG).2) Für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Entbindung wird von staatlicher Stelle ein der Höhe nach begrenztes Mutterschaftsgeld gezahlt (§ 19 MuSchG). Dieses hat der Arbeitgeber durch einen nach § auf das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt aufzustocken. Auch diese Zahlungen werden auf Antrag im wieder erstattet. Dabei wird beim Mutterschaftsgeld unterschieden, ob die Frau Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder nicht.