8/3.6.3 Mutterschaftsgeld

Autor: Rudolf

8/3.6.3.1 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

Frauen, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfrist vor und nach der Entbindung sowie dem Entbindungstag Mutterschaftsgeld gem. § 24i SGB V; § 19 Abs. 1 MuSchG selbst stellt keine Anspruchsgrundlage dar.7) Zu Beginn der Mutterschutzfrist muss die Frau pflichtversichert oder freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Weiterhin muss die Frau Anspruch auf Krankengeld im Fall einer Arbeitsunfähigkeit haben (§ 24i Abs. 1 SGB V).

Ruhen des Anspruchs