8/3.6.2 Berechnung des Mutterschutzlohns

Autor: Rudolf

Voraussetzungen

Unterliegen Frauen einem Beschäftigungsverbot vor oder nach der Geburt, haben sie Anspruch auf Weiterzahlung ihres bisherigen Entgelts, dem sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser wird gezahlt, wenn ein individuelles Beschäftigungsverbot gem. § 16 MuSchG verhängt wurde, ein besonderes Beschäftigungsverbot nach §§ 11, 12 MuSchG oder Entgelteinbußen wegen eines Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsverbots gem. §§ 4 bis 6 MuSchG besteht. Kein Anspruch auf Mutterschaftslohn besteht, wenn die Frau aufgrund der gesetzlichen Schutzfristen nicht arbeitet (dann: Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld). Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbots zwar nicht ganz oder teilweise an ihrer Arbeit gehindert ist, wenn sie aber wegen der Verbote im Rahmen des mutterschutzrechtlichen Umsetzungsrechts die Beschäftigung oder Entlohnungsart wechselt und dadurch eine Entgeltminderung erleidet (z.B. Akkordarbeit, Fließbandarbeit, getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo).

Kausalität des Beschäftigungsverbots