BVerwG - Urteil vom 26.04.2005
5 C 11.04
Normen:
MuSchG § 4 Abs. 2 Nr. 6 ; SGB VII § 9 Abs. 1 ; BKV Nr. 3101 Anlage zu § 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 1340
FamRZ 2005, 1742
NVwZ-RR 2005, 724
NZA-RR 2005, 649
Vorinstanzen:
OVG Koblenz - 12 A 10856/03 - 11.09.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen
VG Koblenz - 5 K 1811/02.KO - 09.04.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot für Kindergartenerzieherin bei erhöhter Mumps-Infektionsgefahr

BVerwG, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 5 C 11.04

DRsp Nr. 2005/11798

Mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot für Kindergartenerzieherin bei erhöhter Mumps-Infektionsgefahr

»Eine in einem Kindergarten als Erzieherin tätige werdende Mutter, die nicht über Mumps-Antikörper verfügt, ist aufgrund ihrer Tätigkeit der Gefahr, sich mit Mumps zu infizieren, im Sinne der Nummer 3101 der Anlage zu § 1 Berufskrankheiten-Verordnung besonders ausgesetzt. Dieses Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit bewirkt nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 2. Alternative MuSchG ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot.«

Normenkette:

MuSchG § 4 Abs. 2 Nr. 6 ; SGB VII § 9 Abs. 1 ; BKV Nr. 3101 Anlage zu § 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, das der Beklagte im Hinblick auf die in einem von der Klägerin getragenen Kindergarten als Erzieherin tätige Beigeladene für die gesamte Dauer der Schwangerschaft ausgesprochen hat, weil die Beigeladene über zu geringe Mumps-Antikörper verfügte.