LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.11.2011
13 Ta 369/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 341/10
ArbG Gießen, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 389/10

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Klageerhebung statt Klageerweiterung; rechtwidrige Abänderung fehlerhafter Prozesskostenhilfebewilligung im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 369/11

DRsp Nr. 2012/1403

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Klageerhebung statt Klageerweiterung; rechtwidrige Abänderung fehlerhafter Prozesskostenhilfebewilligung im Kostenfestsetzungsverfahren

Die Erhebung einer neuen Klage anstatt einer kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anzustrengen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 RVG geprüft werden.

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 5. August 2011 - 5 Ca 341/10 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juli 2011 aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge des Klägervertreters vom 28. März 2011 (5 Ca 389/10) und vom 6. April 2011 (5 Ca 341/10) unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1;

Gründe: