LAG Hamburg - Beschluss vom 30.06.2011
8 Ta 4/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 471/10

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Verzugslohnklage während anhängiger Bestandsrechtsstreitigkeiten

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 4/11

DRsp Nr. 2011/12408

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Verzugslohnklage während anhängiger Bestandsrechtsstreitigkeiten

Die gerichtliche Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen, deren Begründetheit vom Ausgang eines Bestandsrechtsstreits abhängt, vor Abschluss dieses Bestandsrechtsstreits ist in der Regel mutwillig i.S. v. § 114 ZPO. Etwas anderes gilt nur, wenn die Geltendmachung zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist, weil der Anspruch ansonsten verfällt, der Arbeitgeber die Nichterfüllung unabhängig vom Bestandsrechtsstreit angekündigt hat oder eine konkrete Insolvenzgefahr die Verschaffung eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitels geboten erscheinen lässt.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.01.2011 (29 Ca 471/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.