LAG Köln - Beschluss vom 21.11.2017
1 Ta 227/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2; ArbGG § 11 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3003/17

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Erhebung einer weiteren Klage anstatt einer Klageerweiterung

LAG Köln, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 227/17

DRsp Nr. 2017/17827

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Erhebung einer weiteren Klage anstatt einer Klageerweiterung

Rechtsfolge einer mutwilligen Erhebung einer weiteren Klage statt einer gebotenen Klageerweiterung ist, dass Prozesskostenhilfe gänzlich zu verweigern ist. Für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beschränkung auf die entstandenen Mehrkosten besteht keine Rechtsgrundlage

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2017 (2 Ca 3003/17) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 2; ArbGG § 11 a Abs. 1;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung liegen nicht vor.

1. Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO).