LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.04.2020
L 19 AS 2352/19
Normen:
SGB II § 22 Abs.1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1945/17

Nach einem Umzug zu gewährende Kosten der UnterkunftErstattung einer NebenkostennachforderungNicht zwingend notwendiger UmzugPlausibler Grund für einen Wohnungswechsel

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 2352/19

DRsp Nr. 2020/8911

Nach einem Umzug zu gewährende Kosten der Unterkunft Erstattung einer Nebenkostennachforderung Nicht zwingend notwendiger Umzug Plausibler Grund für einen Wohnungswechsel

Auch ein nicht zwingend notwendiger Umzug kann erforderlich sein, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde und die Anmietung der neuen Wohnung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs.1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin nach einem Umzug zu gewäh-renden Kosten der Unterkunft.