BSG - Urteil vom 11.12.2013
B 6 KA 49/12 R
Normen:
SGB V § 103;
Fundstellen:
BSGE 115, 57
BSGE 2015, 57
NZS 2014, 352
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 70/11
SG Berlin, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 483/10

Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes; Existenz einer fortführungsfähigen Arztpraxis; Missbräuchlichkeit der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft; Wille des Bewerbers zur Fortführung der Arztpraxis

BSG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 49/12 R

DRsp Nr. 2014/5103

Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes; Existenz einer fortführungsfähigen Arztpraxis; Missbräuchlichkeit der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft; Wille des Bewerbers zur Fortführung der Arztpraxis

1. Die Zulassung eines Arztes im Wege der Praxisnachfolge setzt die Existenz einer fortführungsfähigen Praxis voraus. Insoweit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Nachbesetzung beantragt wird. 2. Welches Gewicht den Interessen der in der Praxis verbleibenden Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft bei der Bewerberauswahl beizumessen ist, hängt auch von Dauer und Intensität der bisherigen Zusammenarbeit in der Berufsausübungsgemeinschaft ab. Ein Bewerber, mit dem die verbleibenden Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zusammenarbeiten können, kommt für die Nachfolge nicht in Betracht. 3. Für die Praxisnachfolge kommen nur Bewerber in Betracht, die den Willen zur Fortführung der Praxis haben. Dabei ist ein Zeitraum von fünf Jahren jedenfalls ausreichend.