BAG - Urteil vom 20.10.2010
4 AZR 552/08
Normen:
TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (GTV 2003 vom 25. Juli 2003) § 3 Gehaltsgruppe I; Manteltarifvertrag zwischen dem Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (MTV 2003 vom 25. Juli 2003) § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 506/07
ArbG Paderborn, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1279/06

Nachbindung von Tarifverträgen bei Wechsel eines Arbeitgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft; Regelungsgehalt des § 3 Abs. 3 TVG in Bezug auf das Ende des Tarifvertrags; Begriff und Zulässigkeit abweichender Abmachungen während der Nachbindungsphase

BAG, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 552/08

DRsp Nr. 2011/3573

Nachbindung von Tarifverträgen bei Wechsel eines Arbeitgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft; Regelungsgehalt des § 3 Abs. 3 TVG in Bezug auf das Ende des Tarifvertrags; Begriff und Zulässigkeit abweichender Abmachungen während der Nachbindungsphase

1. Aus § 3 Abs. 3 TVG ergibt sich, dass das tatsächliche Ende des jeweiligen Tarifvertrages gemeint ist, nicht sein mögliches Ende. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Endes der Nachbindung ist bei unbefristeten, aber kündbaren Tarifverträgen der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer tatsächlich erfolgten Kündigung, im Zweifel nach Ablauf einer Kündigungsfrist, oder der Zeitpunkt einer tatsächlich erfolgten einvernehmlichen Aufhebung. 2. Nach § 4 Abs. 3 TVG sind während der zwingenden Geltung eines Tarifvertrages abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten.