BSG - Beschluss vom 17.12.2020
B 12 R 28/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 86/19
SG Osnabrück, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 63/18

Nachentrichtung von Beiträgen zur SozialversicherungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen B 12 R 28/20 B

DRsp Nr. 2021/4364

Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.819,89 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Umlagen für die Zeit von Anfang 2013 bis einschließlich 2016 wegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung der Beigeladenen zu 1.

Der Kläger betreibt ein Busunternehmen, für das er seine Ehefrau, die Beigeladene zu 1., beauftragte, jeweils zweimal werktäglich Fahrgäste von weiter abseits gelegenen Haltepunkten zu Bushaltestellen zu bringen, an denen sie zeitgerecht in den Linienverkehr einsteigen konnten (Zubringerfahrten). Diese führte die Beigeladene zu 1. jeweils vom Betriebssitz des Klägers aus mit einem eigenen Pkw durch und stellte dem Kläger dafür bis Mai 2015 je Fahrt 33,40 Euro und in der Folgezeit 36,90 Euro in Rechnung.